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Unsere Vereinsgeschichte

01.04.1971 BSG Robotron Dresden
26.07.1990 TSV-Computer-Elektronik Dresden e. V.
08.04.1992 Turn- und Sportverein Dresden e. V.

Die Geschichte des Turn- und Sportverein Dresden e. V. beginnt am 1. April 1971 mit der Gründung der BSG Robotron Dresden. Dem damaligen VEB Robotron-Elektronik Dresden wurde durch eine politische Entscheidung die Aufgabe gestellt eine funktionierende Sportgemeinschaft aufzubauen und für die Werktätigen des Betriebes Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung zu schaffen. Die BSG setzte sich zu diesem Zeitpunkt aus den Sektionen Handball und Leichtathletik mit insgesamt etwa 350 Mitgliedern zusammen. 1972 wurde die Sektion Turnen gegründet. Es folgten in kurzen Abständen die Sektionen Wandern/Bergsteigen, Fußball und Badminton. 1974 gründete sich die Sektion Kanurennsport, die später allerdings zur neu gegründeten BSG Robotron Dresden-Mitte wechselte. Die Mitgliederzahl war nun von anfänglich 350 auf inzwischen 1000 gestiegen. Die BSG Robotron gehörte damit zu den fünf größten Sportgemeinschaften der Stadt Dresden.
Der Sektion Leichtathletik wurde ein Trainingszentrum zur Betreuung junger Nachwuchssportler für den Dresdner Osten anvertraut. Sportliche Erfolge ließen nicht lange auf sich warten. Aus ihren Reihen kommt der Sportfreund Jörg Peter, der an den Olympischen Spielen in Moskau 1980 teilnahm und im 10000m Lauf den 6. Platz belegte. 1988 erzielte er in Tokio einen neuen DDR-Rekord im Marathonlauf mit 2:08:47 und trug sich damit in die ewige Bestenliste Deutschlands ein. Durch die Sektion Leichtathletik wurde die Sportfreundin Heike Meißner über den zweiten Weg – ohne Trainingszentrum – zum Dresdner Sportclub delegiert. Sie erzielte später 1996 über 400m Hürden Landesrekord und nahm an Weltmeisterschaften und an den Olympischen Spielen 1996 in Atlanta teil, wo sie mit 54:06 den 5. Platz errang.
Als jüngstes Beispiel erfolgreicher Nachwuchsarbeit möchten wir hier auch Georg Fleischhauer erwähnen. Er begann seine sportliche Laufbahn ebenfalls bei uns und startet nun erfolgreich für den Dresdner Sportclub 1898. Er ist schon Deutscher Meister über 400m Hürden und verfehlte nur knapp die Qualifikation für die Olympischen Spiele in London.
Durch die Sektion Wandern/Bergsteigen wurde die sportliche Großveranstaltung „Bergtest bei Wehlen“, bei der eine Strecke von 30 km mit 150 m Höhenunterschied zu bewältigen war, aus der Taufe gehoben und feierte am 2. April 1989 mit weit über 1000 Teilnehmern sein 10-jähriges Jubiläum.
1989 brachte die deutsche Geschichte Bewegung in die Betriebssportgemeinschaft. Am 9. November öffneten sich die Grenzen und spannende Zeiten brachen an. Die politischen Veränderungen sorgten für große Auswirkungen in allen Bereichen. Die Betriebe und ihre Strukturen blieben davon nicht ausgenommen. Der bisherige Trägerbetrieb VEB Robotron-Elektronik Dresden wurde aufgelöst. Es gründeten sich fünf GmbH’s, eine davon die Computer-Elektronik Dresden GmbH.
Ab Sommer 1990 musste die ehemalige Betriebssportgemeinschaft lernen, auf eigenen Füßen zu stehen. Sie vertraute auf die durch die Computer-Elektronik Dresden GmbH in Aussicht gestellte finanzielle Unterstützung bei Verwendung des Betriebsnamen im Vereinsnamen. Für die Neugründung wurden entsprechend eine neue Satzung und Geschäftsordnung erarbeitet.
Auf der Gründungsversammlung am 26. Juli 1990 wurde schließlich der Turn- und Sportverein Computerelektronik Dresden e. V. gegründet.

Der neue Verein begann mit den Abteilungen Leichtathletik, Handball, Badminton, Volleyball, Turnen/Gymnastik, Wandern/Bergsteigen und den allgemeinen Sportgruppen mit insgesamt 801 Mitgliedern.
Das Motto des neu gewählten Vorstandes und der Mitglieder lautete: „Es lebe der Sport!“
Nur leider blieb die versprochene finanzielle Unterstützung aus und der Verein beschließt daraufhin eine Namensänderung und heißt seit dem 08.04.1992 Turn- und Sportverein Dresden e. V. und zählt mit 1350 aktiven Mitgliedern zu einem der größten Sportvereine der Landeshauptstadt Dresden und des Landes Sachsen.

Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen TSV Dresden e.V.
(2) Er ist Rechtsnachfolger der am 1.April 1971 gegründeten BSG Robotron Dresden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(4) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Registernummer VR561
eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen
und Formen. Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere und Kurse).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Er hat die Aufgabe, die im Verein Sporttreibenden organisatorisch, bei sportlichen
Veranstaltungen und gesellschaftlich zu fördern.
(5) Mittel die dem Verein zufließen (Beiträge, Einnahmen, Spenden, Stiftungen, Zuwendungen
aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports usw.) dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Vermögens-anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(8) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbstständige, Abteilung gegründet werden.
(9) Ordnungen und Richtlinien des Vereins sind keine Bestandteile der Satzung.
(10) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Bestrebungen ab, die ihn in
klassentrennender, parteipolitischer und konfessioneller Art und sexueller Orientierung
binden.
(11) Der Verein, seine Mitglieder und Sportler, sowie seine Beschäftigten und seine
Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und
Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(12) Mitglieder, Sportler und Amtsinhaber des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen
unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze
verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren oder Amtsenthebung zu rechnen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und im StadtSportBund Dresden
e.V.
(2) Der Verein kann Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden sein.
(3) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine
und Verbände an, denen er angehört.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
den Verein und seine Aufgaben ideell und materiell unterstützen wollen. Sie sind
beitragsfrei und haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderem Maße um die Förderung
und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des
Vorstands durch die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt.
(4) Mit dem Vereinsbeitritt wird die Zustimmung zur gebotenen Verarbeitung der persönlichen
Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
und des Vereinszwecks erhebt.
(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen. Darüber entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
(6) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s beim
Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung.
(7) Mit dem Vereinsbeitritt erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung sowie
des Verbandes, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Organe,
insbesondere der Delegiertenversammlung an.
(8) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) mit dem Tod
(9) Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist
zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres möglich.
(10) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied:
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und
die Vereinsziele missachtet,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
c) grob oder wiederholt unsportliches Verhalten vorliegt
d) sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins oder in der Öffentlichkeit verhält,
e) seine dem Verein gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, nach Versand der zweiten Mahnung zwei
Wochen verstrichen sind und in dieser der Ausschluss angedroht wurde.
(11) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
a) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
bekannt zu geben.
b) Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich,
per E-Mail oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Anhörung schriftlich aufzufordern.
c) Mit diesem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit
verbundenen Rechte nach dieser Satzung.
d) Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab
Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende
Wirkung hat. Sofern keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der
Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft im Verein endet.
(12) Über die Berufung entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss.
(13) In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht
Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(14) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch
gegen den Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:
a) das aktive und passive Wahlrecht vorzunehmen,
b) an der Willensbildung teilzunehmen bzw. in allen Gremien des Vereins vorbehaltlich ihrer
Wahl oder Berufung mitzuarbeiten,
c) den Vereinssport im Rahmen der Hallen-, Platz- und Spielordnung aktiv auszuüben, an
Kursen, Veranstaltungen, Wettbewerben und Trainings teilzunehmen, die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen sowie die Veranstaltungen zu besuchen
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung und Anschrift umgehend
mitzuteilen,
b) sich nach den Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des Vereines und der Verbände
und Fachverbände zu verhalten,
c) seiner Zahlungspflicht des Mitgliedsbeitrages fristgerecht nachzukommen,
d) sich im Training, bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen sportlich fair und diszipliniert
zu verhalten.
(3) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem
Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
(4) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht
nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Stimmrecht, Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der
Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
(3) Wählbar in die Gremien und Funktionen des Vereins und dessen Abteilungen sind alle
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Bei Wahlhandlungen können Abwesende gewählt werden, wenn sie ihre Zustimmung zur
Kandidatur zuvor schriftlich erklärt haben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und der einmaligen Aufnahmegebühr,
verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit legt die Delegiertenversammlung über eine
Beitragsordnung jeweils verbindlich fest.
(2) In den Abteilungen und Sportgruppen können Zusatzbeiträge zur Deckung ihrer
Aufwendungen eigenständig beschlossen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu
informieren.
(3) Die Beiträge werden durch das SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Der Einzug wird
halbjährlich zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres fällig. Wenn die Beiträge ab dem
Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vom Verein eingezogen werden können, befindet sich das
Mitglied nach Zugang der ersten Mahnung und unter Fristsetzung im Zahlungsverzug. Im
Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem
Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden
Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
(2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(3) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des
vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder
anstelle des zu ersetzenden Organmitglieds bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.

§ 9 Vergütung
(1) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder der Vorstände, der Abteilungsleitungen, die Kassenprüfer und sonstige
Ehrenamtliche können auf der Grundlage des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in der
jeweils geltenden Fassung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet
werden (Übungsleitertätigkeit).
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
(5) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der erweiterte
Vorstand.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom erweiterten Vorstand
beschlossen und geändert wird.

§ 10 Vorstand, erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 sowie den
Leitern der einzelnen Abteilungen (alle Trainingsgruppen einer Sportart) zusammen.
(3) Der Vorsitzende, der 1. und 2. stell-vertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart bilden
den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand). Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(5) Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
(6) Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung.
(9) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. stellvertretenden
Vorsitzenden. Ist dieser ebenfalls nicht anwesend, entscheidet die Stimme des 2.
stellvertretenden Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
Delegiertenversammlung über seine Tätigkeit.
(11) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(12) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse mit fortlaufender Nummerierung und die
Abstimmungsergebnisse.
(13) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail gefasst werden,
wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich oder per E-Mail
zustimmen.
(14) Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

§ 11 Delegiertenversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung durchgeführt.
(2) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(3) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat alle
Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse die einer Mitgliederversammlung zustehen,
soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.
(4) Dazu gehören insbesondere die Beschlussfassung über:
a) Satzungsänderungen
b) Mitgliedschaft und Beteiligung an Gesellschaften, Verbänden und Vereinigungen
c) Umstrukturierung des Vereins und
d) Auflösung des Vereins
e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresberichte der
Abteilungsleiter und des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen
h) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den in den Abteilungen gewählten stimmberechtigten Delegierten,
b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes,
c) den Kassenprüfern.
(6) Die Delegierten werden in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen in offener
Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(7) Jede Abteilung wählt spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung nach
folgendem Schlüssel ihre Delegierten:
a) bis 25 Mitglieder – ein Delegierter
b) 26-50 Mitglieder – zwei Delegierte
c) für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder ein weiterer Delegierter
Eine Abteilung kann max. 5 Delegierte wählen.
(8) Maßgeblich ist die Zahl sämtlicher Mitglieder der Abteilung zum 01.01. des Jahres, in dem
die Delegierten zu wählen sind. Mitglieder der Abteilung, die eine Organfunktion des
Vereins ausüben, können nicht als Delegierte der Abteilung gewählt werden.
(9) Jeder Delegierte und jeder Vertreter gemäß Abs. 5 b) und c) hat eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Weitere Mitglieder haben kein Anwesenheitsrecht.
(10) Die jeweiligen Abteilungsversammlungen müssen so terminiert werden, dass die
Abteilungen ihre Delegierten dem Verein rechtzeitig benennen, damit diese zur
Delegiertenversammlung des Vereins eingeladen werden können.
(11) Die gewählten Delegierten sind der Geschäftsstelle des Vereins umgehend unter Mitteilung
der Postanschrift und E-Mail-Adresse bekanntzugeben.
(12) Die Delegierten üben ihr Mandat und Stimmrecht in der Delegiertenversammlung frei aus
und sind nicht an Entscheidungen der Abteilung gebunden.
(13) Die Delegiertenversammlung kann ihre Beschlüsse fassen:
a) in einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit,
b) im Wege der elektronischer Kommunikation (z.B. virtuelle Delegiertenversammlung).
Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
(14) Die Entscheidung über die Art der Durchführung der Delegiertenversammlung trifft der
erweiterte Vorstand nach seinem Ermessen per einfachem Beschluss und gibt diese mit
der Einberufung bzw. Einladung den Delegierten bekannt.
(15) Eine virtuelle Delegiertenversammlung findet in einem, nur für die Delegierten
zugänglichen, Chatroom statt, zu dem sich diese einzeln anmelden müssen.
(16) Die Zugangsdaten erhalten die Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung
spätestens 2 Tage vor der Versammlung per E-Mail durch den Verein mitgeteilt.
(17) Sie sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an dritte Personen
weiter zu geben.
(18) Zur Durchführung der virtuellen Delegiertenversammlung in Abweichung von § 32 Abs. 2
BGB versendet der Vorstand die Beschlussvorlagen an die Stimmberechtigten per E-Mail
oder in Textform.
(19) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach Abs. 5 erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig.
(20) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(21) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.
(22) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
(23) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Hier entscheidet die
einfache Mehrheit.
(24) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
(25) Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) Zahl der erschienenen Stimmberechtigten,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung,
f) die gestellten Anträge,
g) das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen,
ungültigen Stimmen) und die Art der Abstimmung,
h) Satzungsanträge,
i) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(26) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
b) ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt.
(27) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen.
(28) Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins und per E-Mail-
Rundschreiben an die Leiter der Abteilungen.
(29) Jedes Mitglied kann über seinen Delegierten bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Delegiertenversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
(30) Danach können in der Delegiertenversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der
Tagesordnung nur durch Entscheidung der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit
zugelassen werden.
(31) Die Delegiertenversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der
Versammlung einen Versammlungsleiter.
(32) Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Delegiertenversammlung einen
Wahlausschuss.
(33) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(34) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der
Stimmberechtigten ein anderes Stimmrecht verlangt.

§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die
nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer aus oder soll ein Kassenprüfer nachträglich bestellt werden,
kann der Vorstand die Bestellung für die restliche Amtsperiode vornehmen.
(3) Den Kassenprüfern obliegt mindestens einmal jährlich die Prüfung aller Kassen des
Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des
Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(4) Prüfungsberichte sind in der Delegiertenversammlung vorzutragen und vorzulegen.
(5) Bei festgestellten Beanstandungen ist umgehend der Vorstand zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung
beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Delegierten anwesend sein.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die anwesenden
Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen, von den Liquidatoren zu benennenden,
gemeinnützigen Verein im Sinne der Abgabenordnung, der es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung gemäß der Satzung in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung am 31.03.2022 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer
Kraft.

Vorsitzender
TSV Dresden e.V.

Unsere Geschäftsordnung

I. Gesetzlichkeiten und Festlegungen

Der Verein hat seine Gesetzlichkeiten und allgemeinen Festlegungen in folgenden Schriftstücken aufgeführt:

  • Satzung
  • Geschäftsordnung
  • Finanzordnung

II. Aufnahme neuer Mitglieder

Jeder Sportinteressierte kann in einer Übungsgruppe oder in der Geschäftsstelle vorsprechen. Wenn die Übungsgruppe noch aufnahmefähig ist, erhält er die Möglichkeit zu einem 3-maligen Probetraining. Bei Entgegennahme des Aufnahmeantrages können die Satzung und die Geschäftsordnung eingesehen werden. Ist aus Kapazitätsgründen eine Aufnahme zurzeit nicht möglich, erfolgt der Eintrag in die Warteliste, die vom Leiter der Gruppe geführt wird. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Interessent erhält spätestens nach 4 Wochen das Mitgliedsdokument, die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereines. Dabei ist sofort die Aufnahmegebühr von 6,00 € und der Mitgliedsbeitrag für mindestens das laufende Halbjahr zur Abbuchung freizugeben. Als Aufnahmedatum ist der Tag der Übergabe des Aufnahmeantrages einzutragen. Ab dem dritten Familienmitglied in unserem Verein kann ein Antrag auf Familienbeitrag in der Geschäftsstelle gestellt werden.

III. Zahlung des Mitgliedsbeitrages

Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich im Einzugsverfahren
für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Januar und
für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Juli
eines jeden Jahres durch den Verein abgebucht. Die Zustimmung zum Abbuchungsverfahren ist eine Voraussetzung zur Aufnahme und stellt einen Vertrauensbeweis gegenüber dem Verein dar. Bis auf Widerruf durch die Gesamtmitgliederversammlung gilt folgender Mitgliedsbeitrag:
120,00 €/Jahr und Mitglied
Für die Abteilungen mit erhöhten Ausgaben für Wettkämpfe und Sportgeräte, wird ein Zusatzbeitrag pro Jahr erhoben. Die Höhe wird von der jeweiligen Abteilung festgelegt und vom Vorstand bestätigt.
Die Beitragszahlung ist eine Pflicht!
Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift sind der Geschäftsstelle sofort mitzuteilen.

IV. Gründung bzw. Übernahme neuer Gruppen/Abteilungen

Neue Gruppen/Abteilungen können nur dann gegründet bzw. übernommen werden, wenn alle Bedingungen für einen ordnungsgemäßen Übungsbetrieb (Sportstätten, Übungsleiter, Geräte usw.) vorhanden sind. Der Trainingsbetrieb muss entsprechend der Satzung erfolgen. Die Gründung bzw. Übernahme neuer Gruppen/Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

V. Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb (ÜTW)

Am ÜTW dürfen nur Sportler teilnehmen, die Mitglieder des Vereines sind. Nichtmitglieder dürfen nur am Probetraining teilnehmen. Vorstandsmitglieder sind zur Kontrolle berechtigt. In jeder Übungsgruppe ist eine fortlaufende Anwesenheitsliste zu führen (notwendig für Versicherungsfälle). Jede Gruppe hat selbstständig dafür zu sorgen, dass alle abgelegten Gegenstände während des ÜTW sorgfältig verschlossen bzw. beaufsichtigt sind.
Der Verein haftet nicht für abhandengekommene Gegenstände aller Art!

Da wir in allen Sportstätten Gäste sind, muss die entsprechende Sportstättenordnung exakt eingehalten werden. Bei groben Verstößen gegen die Normen kann eine weitere Nutzung für die betreffende Gruppe durch den Eigentümer/Verwalter untersagt werden.

VI. Auflösung von Abteilungen/Gruppen

Wenn durch zwingende Gründe in einer Abteilung/Gruppe der Übungsbetrieb aufgelöst werden muss, wird versucht, die Mitglieder anderen Gruppen anzugliedern. In den Fällen, in denen das nicht möglich ist, können die Mitglieder
a) die Mitgliedschaft beenden, und sie erhalten den Beitrag anteilig zurück,
b) weiter im Verein bleiben und sie zahlen bis zum Zeitpunkt der Neueröffnung einer Gruppe, einen Ruhebeitrag.

Die Mitglieds- bzw. Zusatzbeiträge für das laufende Jahr werden anteilig verrechnet. Mitglieder, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ein halbes Jahr oder länger nicht am Übungsbetrieb teilnehmen, können ebenfalls Ruhebeitrag beantragen.

Der Ruhebeitrag beträgt 50 % des Mitgliedsbeitrages.

VII. Versicherungen

Alle Mitglieder sind über die Sportversicherung beim Landessportbund Sachsen unfallversichert. Diese ist aber nur eine Teilversicherung. Nähere Informationen sind in der Geschäftsstelle des Vereines zu erfragen.

VIII. Abmeldungen

Entsprechend der Satzung des Vereines kann die Mitgliedschaft zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied zu erklären.

Jörg Putzger
Vorsitzender

Unsere Beitragsordnung

Der Grundbeitrag wurde auf der Delegiertenversammlung des TSV Dresden e. V. am 21. September 2022 beschlossen und ist ab 1. Januar 2023 gültig.

 

Abteilung Sportgruppe Grund-
beitrag
Verein
jährlich
Zusatzbeitrag
Abt./SG
2022
jährlich
Aufnahme-
gebühr
Verein
einmalig
Allg. Sport 120,00 € 0 € 6,00 €
Badminton 120,00 € 72,00 € 6,00 €
Gymnastik 120,00 € 0 € 6,00 €
Kampfkunst Karate KA01 120,00 € 72,00 € 6,00 €
Karate KA02 120,00 € 72,00 € 6,00 €
Lubki LU01 120,00 € 0 € 6,00 €
Leichtathletik LA01/02 120,00 € 36,00 € 6,00 €
LA07 120,00 € 36,00 € 6,00 €
LA09 120,00 € 36,00 € 6,00 €
LA10 120,00 € 36,00 € 6,00 €
Parkour 120,00 € 0 € 6,00 €
Turnen 120,00 € 0 € 6,00 €
Volleyball 120,00 € 0 € 6,00 €
VB12 120,00 € 0 € 6,00 €

Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich (Januar und Juli) oder jährlich (Januar) entrichtet. Der jeweils fällige Beitrag wird ausschließlich per Lastschrifteneinzugsverfahren abgebucht. Die Zustimmung zum Lastschrifteneinzugsverfahren ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein. Über die Höhe der Zusatzbeiträge entscheidet die jeweilige Abteilung/Sportgruppe.

Beschlussfassung zur Erhöhung des Grundbeitrages ab 01.01.2023

Die Abstimmung erfolgte entsprechend der gültigen Satzung vom 31.03.2022.

Vorstand und Geschäftsstelle

Vorsitzender
Jörg Putzger

1. Stellvertreter des Vorsitzenden
Jörg Liebelt

2. Stellvertreter des Vorsitzenden
Falk Sichting

Kassenwart
Katrin Kretschmer

1.Beisitzer
Daniel Jentzsch

 

Weitere Mitglieder des Vorstandes

Abteilungsleiter Allg. Sport/Fußball
Ludwig Felber

Abteilungsleiter Badminton
Peter Schreckenbach

Abteilungsleiter Parkour
Kai Müller

Abteilungsleiter Leichtathletik
Norbert Pfitzner

Abteilungsleiterin Turnen/Gymnastik
Kerstin Knabe

Abteilungsleiterin Volleyball
Stefan Kusche

Sachbearbeiter(in) Geschäftsstelle
Undine Galle

Unsere Ehrenmitglieder

Gemäß Satzung des Vereines können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • Gerda Kirmße seit 13.05.2003
  • Richard Schlicke seit 13.05.2003
  • Christa Trompler seit 12.05.2006
  • Ingrid Scheffler seit 08.05.2007
  • Heiner Gierth seit 07.05.2009
  • Klaus-Dieter Saft seit 03.05.2010
  • Bärbel Jäger seit 09.05.2017
  • Johannes Geyer seit 16.05.2019
  • Gert Kunze seit 16.05.2019
  • Bernd Schubert seit 31.03.2022
  • Gabriele Borsdorf seit 31.03.2022
  • Holger Wolf seit 31.03.2022

Die Versicherung

Der Turn- und Sportverein Dresden e. V. ist Mitglied im LSB Sachsen und hier im Rahmen des Sportversicherungsvertrages mit der ARAG versichert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Mitglieder des Vereines und umfasst Haftpflicht, Unfall- und Vertrauensschäden, inklusive Rechtsschutz.

Zu beachten ist jedoch, dass die Sportunfallversicherung als Grundversicherung konzipiert ist und die private Vorsorge keinesfalls ersetzen kann.

Wir empfehlen allen Mitgliedern eine private Unfallversicherung neben der privaten Haftpflichtversicherung zur persönlichen Sicherheit abzuschließen. Darüber hinaus hat der Verein eine Zusatzversicherung für den PKW Einsatz abgeschlossen.

Alle Hinweise zum Leistungsumfang und Hinweise im Schadenfall erhalten Sie im
Versicherungsbüro beim Landessportbund Sachsen e. V.
Goyastraße 2d
04105 Leipzig
Unser Ansprechpartner ist der Büroleiter Herr Burkhard Oha.

Wichtig!

Informieren Sie im Schadenfall die Geschäftsstelle des Vereines.

Sport-Schadenmeldung für Unfallschäden

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