Satzung
des Turn- und Sportverein Dresden e. V.![]()
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Sportverein führt den Namen TSV Dresden e.V. und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister unter der Geschäftsnummer I/561 eingetragen. Er ist Rechtsnachfolger der am 1. April 1971 gegründeten BSG Robotron Dresden.
2. Der Verein erkennt die Satzungsbedingungen und Ordnungen des Kreissportbundes Dresden e. V. an. Er strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Kreissportbundes Dresden e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“. Er hat die Aufgabe, die im Verein Sporttreibenden organisatorisch, sportlich und gesellschaftlich zu fördern.
2. Er hat keine wirtschaftlichen Interessen. Er lehnt Bestrebungen ab, die ihn in klassentrennender parteipolitischer und konfessioneller Art binden.
3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen (Beiträge, Einnahmen, Spenden,
Stiftungen, Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung
des Sports usw.) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mittel aus den Vereinsbeiträgen der Mitglieder einer Abteilung, sind
vorzugsweise für die Schaffung von Voraussetzungen zum Sporttreiben und zur
Durchführung des Sportbetriebes dieser Abteilung einzusetzen.
Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
III. Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung selbständige, Abteilung gegründet werden.
IV. Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern, die die Satzung anerkennen und ihren Beitrag entrichten,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaff erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (30. September) zum Jahresschluss.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlung.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss schriftlich zu laden.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Vereinsmitgliederversammlung zulässig. Die Vereinsmitglieder-versammlung entscheidet endgültig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
V. Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Teilnahme der Mitglieder an den von den Fachverbänden organisierten
Sportgeschehen regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände.
2. Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer dem Jugendsprecher (16 Jahre). Zur Wahl des Jugendsprechers sind die Mitglieder vom 12. bis 19. Lebensjahr berechtigt.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge beschließt die Vereinsmitgliederversammlung. In den Abteilungen können Zusatzbeiträge und Umlagen eigenständig durch die Abteilungsmitgliederversammlung beschlossen werden.
VI. Maßregelungen
1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Vereins- bzw. Abteilungsmitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen das Vermögen des Vereins oder eines unsportlichen Vergehens schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessener Schadenersatz,
c) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu 4
Wochen.
2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief dem Mitglied zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen 2 Wochen Berufung einzulegen.
VII. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsmitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) von der Vereinsmitgliederversammlung gewählte Ausschüsse.
VIII. Die Vereinsmitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsmitgliederversammlung. Die wichtigste Vereinsmitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes (siehe Pkt. IX.6.),
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren,
f) Genehmigung des Haushaltplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über Berufungen,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen oder von der Vereinsmitglieder-
versammlung eingesetzten Ausschüssen.
m) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt, sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) 20 v.H. der Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung der Vereinsmitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.
6. Anträge können gestellt werden
a) von jedem Mitglied,
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 2 Monate vor jeder Vereinsmitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht sein.
8. Über andere Anträge kann in der Vereinsmitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurden.
Später eingegangene Anträge dürfen in der Vereinsmitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
Wahlen werden mit einfachem Mehrheitsbeschluss der anwesenden
Vereinsmitglieder als offen oder geheim erklärt.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
IX. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart,
e) dem Jugendsprecher,
f) dem Sportwart,
g) dem Schriftführer,
h) den Leitern der Abteilungen.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Vereinsmitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet
der Vereinsmitglieder-versammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er
kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Der Vorstand im juristischen Sinne sind:
a) der Vorsitzende,
b) der 1. stellvertretende Vorsitzende,
c) der 2. stellvertretende Vorsitzende,
d) der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten vier Vorstands-mitglieder vertreten. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen nicht dem Vorstand angehörenden Vertreter berufen, der die Interessen des Vereins im Rechtsverkehr vertritt.
4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann andere Vorstandsmitglieder mit der Leitung beauftragen.
5. Den Zeitraum der Wahlen legt der Vorstand fest (mindestens aller drei Jahre). Auf Antrag bei 20 v. H. Mitgliedern kann eine Wahl beantragt werden.
6. Die Wahl des Jugendsprechers erfolgt auf einer separaten Veranstaltung mit allen 12 bis l9jährigen Mitgliedern.
X. Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Benennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in Mitgliederversammlungen Stimmrecht.
XI. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens 3
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und
Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
XII. Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einberufene Vereinsmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfal1 des Zwecks gemäß Pkt. 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportbund Dresden e.V. zu, der unmittelbar und ausschließlich für die in Pkt. 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
XIII. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form von den Mitgliederversammlungen des Turn- und Sportvereins Dresden e.V. am 26. Juli 1990 beschlossen und am 8. April 1992 geändert und ergänzt worden.
Vorsitzender
TSV Dresden e.V.